§ 2 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
§ 2 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.Paragraph 2,

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
    2. b)Litera beine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aeine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und
    2. b)Litera beine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
  3. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera adie Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen unddie Voraussetzung nach Ziffer 2, Litera a, erfüllen und
    2. b)Litera bim Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder
  4. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera adie Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, unddie Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und
    2. b)Litera beine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.04.2017
§ 2 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.Paragraph 2,

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
    2. b)Litera beine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aeine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und
    2. b)Litera beine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
  3. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera adie Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen unddie Voraussetzung nach Ziffer 2, Litera a, erfüllen und
    2. b)Litera bim Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder
  4. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera adie Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, unddie Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und
    2. b)Litera beine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.

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