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Nach Maßgabe der §§ 20 § 23 EnFGbis 22 ist auf das Verfahren zur Bescheinigung oder Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden seit 31.12.2018 weggefallen. Nach Maßgabe der Paragraphen 20 bis 22 ist auf das Verfahren zur Bescheinigung oder Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.
Nach Maßgabe der §§ 20 § 23 EnFGbis 22 ist auf das Verfahren zur Bescheinigung oder Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden seit 31.12.2018 weggefallen. Nach Maßgabe der Paragraphen 20 bis 22 ist auf das Verfahren zur Bescheinigung oder Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.