§ 20 FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 20 FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 28.11.2001 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 20 FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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