§ 14e FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung, ob von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Behörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Wird auf Grundlage von Abs. 1 festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 lit. b oder c anordnen.Wird auf Grundlage von Absatz eins, festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, oder c anordnen.
§ 14e FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung, ob von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Behörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Wird auf Grundlage von Abs. 1 festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 lit. b oder c anordnen.Wird auf Grundlage von Absatz eins, festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, oder c anordnen.
§ 14e FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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