Anl. 1 EU-FinStrVG (weggefallen)

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

-

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

-

Terrorismus,

-

Menschenhandel,

-

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

-

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

-

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

-

Korruption,

-

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

-

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

-

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

-

Cyberkriminalität,

-

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

-

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

-

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

-

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

-

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

-

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

-

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

-

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände, – Betrug,

-

Erpressung und Schutzgelderpressung,

-

Nachahmung und Produktpiraterie,

-

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

-

Fälschung von Zahlungsmitteln,

-

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

-

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

-

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

-

Vergewaltigung,

-

Brandstiftung,

-

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

-

Flugzeug- und Schiffsentführung,

-

Sabotage,

-

gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

-

Warenschmuggel,

-

Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

-

Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,

-

Sachbeschädigung,

-

Diebstahl,

-

Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

Anl. 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 26.03.2009 bis 29.12.2014

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

-

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

-

Terrorismus,

-

Menschenhandel,

-

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

-

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

-

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

-

Korruption,

-

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

-

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

-

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

-

Cyberkriminalität,

-

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

-

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

-

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

-

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

-

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

-

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

-

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

-

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände, – Betrug,

-

Erpressung und Schutzgelderpressung,

-

Nachahmung und Produktpiraterie,

-

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

-

Fälschung von Zahlungsmitteln,

-

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

-

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

-

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

-

Vergewaltigung,

-

Brandstiftung,

-

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

-

Flugzeug- und Schiffsentführung,

-

Sabotage,

-

gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

-

Warenschmuggel,

-

Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

-

Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,

-

Sachbeschädigung,

-

Diebstahl,

-

Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

Anl. 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen.

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