Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die in § 27 Z 1 § 28 EnFGgenannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt seit 31.12.2018 weggefallen. Die in § 27 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die in Paragraph 27, Ziffer eins, genannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt. Die in Paragraph 27, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Die in § 27 Z 1 § 28 EnFGgenannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt seit 31.12.2018 weggefallen. Die in § 27 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die in Paragraph 27, Ziffer eins, genannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt. Die in Paragraph 27, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt.