§ 9 FinSG

Finanzsicherheiten-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn

1.

über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahreneine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert und

2.

die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.

(2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.

Stand vor dem 17.11.2010

In Kraft vom 01.12.2003 bis 17.11.2010

(1) Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn

1.

über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahreneine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert und

2.

die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.

(2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.

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