§ 11 FBAG Nutzerausschuß

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Nutzerausschuß

§ 11. (1) Die Nutzer eines Flughafens bilden den Nutzerausschuß. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuß selbst teilnimmt oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Die Zahl der sich ergebenden Stimmen ist vom Leitungsorgan des Flughafens der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Im Zweifelsfall hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden.

(2) Der Nutzerausschuß hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(3) Die konstituierende Sitzung des Nutzerausschusses hat unter dem Vorsitz eines Vertreters der Genehmigungsbehörde stattzufinden. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden aus dem Kreis der Nutzer wird die Sitzung unter Leitung des Vertreters der Genehmigungsbehörde geführt.

(4) Die Genehmigungsbehörde und das Leitungsorgan sowie im Falle des § 10 Abs. 2 die jeweiligen Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtung sind berechtigt, an den Sitzungen des Nutzerausschusses mit einem Vertreter als Beobachter teilzunehmen. Diese sind zu jeder Sitzung einzuladen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

Nutzerausschuß

§ 11. (1) Die Nutzer eines Flughafens bilden den Nutzerausschuß. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuß selbst teilnimmt oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Die Zahl der sich ergebenden Stimmen ist vom Leitungsorgan des Flughafens der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Im Zweifelsfall hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden.

(2) Der Nutzerausschuß hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(3) Die konstituierende Sitzung des Nutzerausschusses hat unter dem Vorsitz eines Vertreters der Genehmigungsbehörde stattzufinden. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden aus dem Kreis der Nutzer wird die Sitzung unter Leitung des Vertreters der Genehmigungsbehörde geführt.

(4) Die Genehmigungsbehörde und das Leitungsorgan sowie im Falle des § 10 Abs. 2 die jeweiligen Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtung sind berechtigt, an den Sitzungen des Nutzerausschusses mit einem Vertreter als Beobachter teilzunehmen. Diese sind zu jeder Sitzung einzuladen.

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