§ 53 ÄKWO 2006 Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen.

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