Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(2) Bei Tod oder Rücktritt eines Bundeskurienobmanns (einer Bundeskurienobfrau) hat die betreffende Bundeskurie spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Bundeskurienobmann (eine neue Bundeskurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(2) Bei Tod oder Rücktritt eines Bundeskurienobmanns (einer Bundeskurienobfrau) hat die betreffende Bundeskurie spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Bundeskurienobmann (eine neue Bundeskurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.