§ 4 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
§ 4 IngG 2006 (1weggefallen) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, zu beantragenseit 01.05.2017 weggefallen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:

1.

Nachweise über die Identität des Bewerbers,

2.

Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 2 Z 3 - über die Praxis,

3.

Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 2 Z 3 und

4.

Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 nachweisen.

(3) Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.

(4) Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(5) Bei Bewerbern gemäß § 2 Z 1 und Z 2 ist bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.

(6) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 17.07.2013 bis 30.04.2017
§ 4 IngG 2006 (1weggefallen) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, zu beantragenseit 01.05.2017 weggefallen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:

1.

Nachweise über die Identität des Bewerbers,

2.

Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 2 Z 3 - über die Praxis,

3.

Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 2 Z 3 und

4.

Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 nachweisen.

(3) Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.

(4) Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(5) Bei Bewerbern gemäß § 2 Z 1 und Z 2 ist bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.

(6) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.

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