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Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren gem. § 10 vorliegen. Die Zahlstelle stellt gemäß den Vorschriften des § 3 die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers fest. Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren gem. Paragraph 10, vorliegen. Die Zahlstelle stellt gemäß den Vorschriften des Paragraph 3, die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers fest.
Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren gem. § 10 vorliegen. Die Zahlstelle stellt gemäß den Vorschriften des § 3 die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers fest. Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren gem. Paragraph 10, vorliegen. Die Zahlstelle stellt gemäß den Vorschriften des Paragraph 3, die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers fest.