§ 5 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

1.

beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und

2.

enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetagegesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht behindertgehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hatendet die Wahlkommission Vorsorge dafürFrist am nächstfolgenden Werktag zu treffender für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, dass ihrso endet die befristeten Handlungen auch an diesen TagenFrist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Kenntnis gelangen könnenEinbringung der Wahlvorschläge gemäß § 30 betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den §§ 31 und 32 im selben Ausmaß.

(4) Die Tage des Postlaufes werden in diehemmen den Lauf der Frist eingerechnetnicht.

(5) BeiSofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 24 Uhr des letzten Tages der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamts und bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlkommission den Aufgabeschein anfordern. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um zwölf Uhr aufgegebenFrist.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

1.

beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und

2.

enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetagegesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht behindertgehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hatendet die Wahlkommission Vorsorge dafürFrist am nächstfolgenden Werktag zu treffender für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, dass ihrso endet die befristeten Handlungen auch an diesen TagenFrist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Kenntnis gelangen könnenEinbringung der Wahlvorschläge gemäß § 30 betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den §§ 31 und 32 im selben Ausmaß.

(4) Die Tage des Postlaufes werden in diehemmen den Lauf der Frist eingerechnetnicht.

(5) BeiSofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 24 Uhr des letzten Tages der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamts und bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlkommission den Aufgabeschein anfordern. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um zwölf Uhr aufgegebenFrist.

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