§ 5 ÄKWO 2006 Fristen

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. (2)Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
    1. 1.Ziffer einsbeginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
    2. 2.Ziffer 2enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. (3)Absatz 3Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hat die Wahlkommission Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  4. (3)Absatz 3Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß § 30 betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den §§ 31 und 32 im selben Ausmaß.Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 30, betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den Paragraphen 31 und 32 im selben Ausmaß.
  5. (4)Absatz 4Die Tage des Postlaufes werden in diehemmen den Lauf der Frist eingerechnetnicht.
  6. (5)Absatz 5Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamts und bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlkommission den Aufgabeschein anfordern. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um zwölf Uhr aufgegeben.
  7. (5)Absatz 5Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 24 Uhr des letzten Tages der Frist.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016
  1. (1)Absatz einsBei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. (2)Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
    1. 1.Ziffer einsbeginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
    2. 2.Ziffer 2enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. (3)Absatz 3Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hat die Wahlkommission Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  4. (3)Absatz 3Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß § 30 betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den §§ 31 und 32 im selben Ausmaß.Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 30, betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den Paragraphen 31 und 32 im selben Ausmaß.
  5. (4)Absatz 4Die Tage des Postlaufes werden in diehemmen den Lauf der Frist eingerechnetnicht.
  6. (5)Absatz 5Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamts und bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlkommission den Aufgabeschein anfordern. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um zwölf Uhr aufgegeben.
  7. (5)Absatz 5Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 24 Uhr des letzten Tages der Frist.

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