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Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8 Abs. 1 § 6 EnFGund 3 und § 10 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl seit 31.12.2018 weggefallen. Nr. 113, erworbene steuerliche Begünstigung nicht geltend machen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 und Paragraph 10, des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113, erworbene steuerliche Begünstigung nicht geltend machen.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8 Abs. 1 § 6 EnFGund 3 und § 10 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl seit 31.12.2018 weggefallen. Nr. 113, erworbene steuerliche Begünstigung nicht geltend machen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 und Paragraph 10, des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113, erworbene steuerliche Begünstigung nicht geltend machen.