§ 16 FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 14a Abs. 1 lit. a einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera a, einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 14a Abs. 1 lit. b ein Gerät nicht vom Markt nimmt;entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, ein Gerät nicht vom Markt nimmt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 14a Abs. 1 lit. c ein Gerät nicht zurückruft;entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera c, ein Gerät nicht zurückruft;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 14b Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.entgegen Paragraph 14 b, Absatz eins, einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
  2. (1a)Absatz eins aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;entgegen Paragraph 5, Absatz 3, eine Leistung anbietet;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;entgegen Paragraph 7, Absatz 2, Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;entgegen Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 4, die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;entgegen Paragraph 8, Absatz 2, die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät bereit stellt;entgegen Paragraph 10, Absatz 3, ein Gerät bereit stellt;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät bereit stellt;entgegen Paragraph 10, Absatz 4, ein Gerät bereit stellt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.entgegen Paragraph 11, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.
  3. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 14d Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;entgegen Paragraph 14 d, Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
    3. 3.Ziffer 3einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  4. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;entgegen Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;entgegen Paragraph 9, Absatz 3, ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;entgegen Paragraph 11, Absatz eins, ein Gerät in Betrieb nimmt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.entgegen Paragraph 12, ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.
  5. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. (5)Absatz 5Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  7. (6)Absatz 6Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
  8. (7)Absatz 7Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
§ 16 FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 14a Abs. 1 lit. a einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera a, einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 14a Abs. 1 lit. b ein Gerät nicht vom Markt nimmt;entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, ein Gerät nicht vom Markt nimmt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 14a Abs. 1 lit. c ein Gerät nicht zurückruft;entgegen Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera c, ein Gerät nicht zurückruft;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 14b Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.entgegen Paragraph 14 b, Absatz eins, einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
  2. (1a)Absatz eins aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;entgegen Paragraph 5, Absatz 3, eine Leistung anbietet;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;entgegen Paragraph 7, Absatz 2, Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;entgegen Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 4, die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;entgegen Paragraph 8, Absatz 2, die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät bereit stellt;entgegen Paragraph 10, Absatz 3, ein Gerät bereit stellt;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät bereit stellt;entgegen Paragraph 10, Absatz 4, ein Gerät bereit stellt;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.entgegen Paragraph 11, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.
  3. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 14d Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;entgegen Paragraph 14 d, Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
    3. 3.Ziffer 3einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  4. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;entgegen Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;entgegen Paragraph 9, Absatz 3, ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;entgegen Paragraph 11, Absatz eins, ein Gerät in Betrieb nimmt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.entgegen Paragraph 12, ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.
  5. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. (5)Absatz 5Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  7. (6)Absatz 6Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
  8. (7)Absatz 7Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
§ 16 FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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