§ 13 EU-QuStG (weggefallen)

EU-Quellensteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 13 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz berührt nicht das Recht, in anderen Gesetzen und in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuern neben der in § 6 vorgesehenen EU-Quellensteuer zu erheben. Dieses Bundesgesetz berührt nicht das Recht, in anderen Gesetzen und in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuern neben der in Paragraph 6, vorgesehenen EU-Quellensteuer zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.2016
§ 13 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz berührt nicht das Recht, in anderen Gesetzen und in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuern neben der in § 6 vorgesehenen EU-Quellensteuer zu erheben. Dieses Bundesgesetz berührt nicht das Recht, in anderen Gesetzen und in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuern neben der in Paragraph 6, vorgesehenen EU-Quellensteuer zu erheben.

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