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(2) Auf Grund des Antrages hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Allenfalls vorliegende Ergebnisse von behördlichen Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren sind dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Vorliegen der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dies innerhalb dieser Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig festzustellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 als erteilt.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über eine Anlage, für die die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheinigt worden ist, Auskunft über alle technischen und wirtschaftlichen Vorgänge bis zum Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre verlangen. Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.
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(2) Auf Grund des Antrages hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Allenfalls vorliegende Ergebnisse von behördlichen Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren sind dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Vorliegen der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dies innerhalb dieser Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig festzustellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 als erteilt.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über eine Anlage, für die die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheinigt worden ist, Auskunft über alle technischen und wirtschaftlichen Vorgänge bis zum Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre verlangen. Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.