§ 21 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Anträge auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sind beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vor Baubeginn einzubringen§ 21 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Anträgen für Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 ab einer elektrischen Leistung von 50 000kW sind anzuschließen

1.

eine Begründung für die Art, den Umfang sowie den Standort des Vorhabens unter Bedachtnahme auf weitere Möglichkeiten einer wirtschaftlich zumutbaren und den energiepolitischen Erfordernissen entsprechenden Ausführung des Vorhabens,

2.

ein Gutachten über die Auswirkungen des Vorhabens auf die im § 20 Abs. 2 angeführten Schutzgüter. Das Gutachten ist durch eine Anstalt des Bundes oder der Länder, durch Bundes- oder Landesgesetze errichtete Anstalten oder Institute, Institute österreichischer Universitäten, österreichische Ziviltechniker oder sonstige vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zugelassene Sachverständige, die auf Grund ihrer Tätigkeit die im § 20 Abs. 2 angeführten Auswirkungen zu beurteilen vermögen, zu erstellen.

(2) Auf Grund des Antrages hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Allenfalls vorliegende Ergebnisse von behördlichen Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren sind dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Vorliegen der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dies innerhalb dieser Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig festzustellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 als erteilt.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über eine Anlage, für die die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheinigt worden ist, Auskunft über alle technischen und wirtschaftlichen Vorgänge bis zum Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre verlangen. Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
(1) Anträge auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sind beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vor Baubeginn einzubringen§ 21 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Anträgen für Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 ab einer elektrischen Leistung von 50 000kW sind anzuschließen

1.

eine Begründung für die Art, den Umfang sowie den Standort des Vorhabens unter Bedachtnahme auf weitere Möglichkeiten einer wirtschaftlich zumutbaren und den energiepolitischen Erfordernissen entsprechenden Ausführung des Vorhabens,

2.

ein Gutachten über die Auswirkungen des Vorhabens auf die im § 20 Abs. 2 angeführten Schutzgüter. Das Gutachten ist durch eine Anstalt des Bundes oder der Länder, durch Bundes- oder Landesgesetze errichtete Anstalten oder Institute, Institute österreichischer Universitäten, österreichische Ziviltechniker oder sonstige vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zugelassene Sachverständige, die auf Grund ihrer Tätigkeit die im § 20 Abs. 2 angeführten Auswirkungen zu beurteilen vermögen, zu erstellen.

(2) Auf Grund des Antrages hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Allenfalls vorliegende Ergebnisse von behördlichen Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren sind dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Vorliegen der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dies innerhalb dieser Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig festzustellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 als erteilt.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über eine Anlage, für die die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheinigt worden ist, Auskunft über alle technischen und wirtschaftlichen Vorgänge bis zum Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre verlangen. Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten