§ 54 ÄKWO 2006 Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen)

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt.

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