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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung einer Anlage im Sinne des Abs§ 11 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 bis 5, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20).
(3) § 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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(2) Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung einer Anlage im Sinne des Abs§ 11 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 bis 5, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20).
(3) § 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.