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Legende:
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(2) Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Vollstreckungsbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
(3) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden.
(4) Die Vollstreckungsbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.
(5) Ist weder der Vollstreckungsbehörde noch der zentralen Behörde bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so haben sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Vollstreckungsbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
(3) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden.
(4) Die Vollstreckungsbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.
(5) Ist weder der Vollstreckungsbehörde noch der zentralen Behörde bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so haben sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.