Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zweigwahlkommission besteht aus
|
| |||||||||
|
|
(3) Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(4) Der Kammervorstand hat die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission kundzumachen.
(2) Die Zweigwahlkommission besteht aus
|
| |||||||||
|
|
(3) Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(4) Der Kammervorstand hat die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission kundzumachen.