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(1) Die amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei
1. | der amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat, | |||||||||
2. | die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten | |||||||||
3. | für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind und | |||||||||
4. | die Farbe aller Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein hat. |
(2) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.
(1) Die amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei
1. | der amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat, | |||||||||
2. | die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten | |||||||||
3. | für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind und | |||||||||
4. | die Farbe aller Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein hat. |
(2) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.