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(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 309/2003, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Oktober 2008 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 309/2003, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Oktober 2008 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.