§ 2 GRBKV (weggefallen)

Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 309/2003, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Oktober 2008 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2003,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Oktober 2008 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.
§ 2 GRBKV seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 309/2003, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Oktober 2008 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2003,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Oktober 2008 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.
§ 2 GRBKV seit 31.12.2019 weggefallen.

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