§ 14f FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 14f FTEG (1weggefallen) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist die Behörde berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigenseit 26.04.2017 weggefallen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich auf Grund von § 14a getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S.11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 9 der Richtlinie 99/5/EG.

(3) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
§ 14f FTEG (1weggefallen) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist die Behörde berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigenseit 26.04.2017 weggefallen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich auf Grund von § 14a getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S.11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 9 der Richtlinie 99/5/EG.

(3) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten