§ 14 FBAG Information

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

(1) Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde das Passagier-, Fracht- und Postaufkommen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres und das dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums zu melden.

(2) Die Genehmigungsbehörde stellt diese Daten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates zur Verfügung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

(1) Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde das Passagier-, Fracht- und Postaufkommen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres und das dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums zu melden.

(2) Die Genehmigungsbehörde stellt diese Daten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates zur Verfügung.

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