§ 8 FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 8 FTEG (1weggefallen) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditiert und nach Artikel 11 Absseit 26.04.2017 weggefallen. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
§ 8 FTEG (1weggefallen) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditiert und nach Artikel 11 Absseit 26.04.2017 weggefallen. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.

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