§ 7 FBAG Zulassungsverfahren

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 7, (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die Genehmigungsbehörde.

  1. (1)Absatz einsBodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
    2. 2.Ziffer 2sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
    3. 3.Ziffer 3über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
    4. 4.Ziffer 4eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zumit einem HöchstbetragMindestbetrag von 43 603 70025 Millionen Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
    5. 5.Ziffer 5die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht. und
    6. 6.Ziffer 6im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten erfüllt.im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß Paragraph 6, die Auswahlkriterien am besten erfüllt.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß Paragraph 6, sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.
  4. (3)Absatz 3Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
  5. (4)Absatz 4Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
  6. (5)Absatz 5Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4a bleiben unberührt.Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, bleiben unberührt.
  7. (6)Absatz 6Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.
  8. (7)Absatz 7Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß § 141 Luftfahrtgesetz.Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß Paragraph 141, Luftfahrtgesetz.
  9. (87)Absatz 87Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (Paragraphen 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.
  10. (8)Absatz 8Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses Bodenabfertigungsdienstes ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten.Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß Paragraph 7, nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses Bodenabfertigungsdienstes ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, unterbrechungslos zu gewährleisten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
Paragraph 7, (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die Genehmigungsbehörde.

  1. (1)Absatz einsBodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
    2. 2.Ziffer 2sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
    3. 3.Ziffer 3über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
    4. 4.Ziffer 4eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zumit einem HöchstbetragMindestbetrag von 43 603 70025 Millionen Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
    5. 5.Ziffer 5die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht. und
    6. 6.Ziffer 6im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten erfüllt.im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß Paragraph 6, die Auswahlkriterien am besten erfüllt.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß Paragraph 6, sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.
  4. (3)Absatz 3Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
  5. (4)Absatz 4Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
  6. (5)Absatz 5Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4a bleiben unberührt.Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, bleiben unberührt.
  7. (6)Absatz 6Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.
  8. (7)Absatz 7Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß § 141 Luftfahrtgesetz.Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß Paragraph 141, Luftfahrtgesetz.
  9. (87)Absatz 87Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (Paragraphen 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.
  10. (8)Absatz 8Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses Bodenabfertigungsdienstes ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten.Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß Paragraph 7, nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses Bodenabfertigungsdienstes ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, unterbrechungslos zu gewährleisten.

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