§ 5 EU-QuStG (weggefallen)

EU-Quellensteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Für Zwecke dieses Bundesgesetzes ist zuständige Behörde der Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter§ 5 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.2016
Für Zwecke dieses Bundesgesetzes ist zuständige Behörde der Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter§ 5 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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