§ 6 ÄKWO 2006 Mitteilungen

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
    2. 2.Ziffer 2der Wahlkommission an die Ärztekammer,
    3. 3.Ziffer 3der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
    4. 4.Ziffer 4der Ärztekammer an die Wahlkommission und
    5. 5.Ziffer 5von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer
    sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, zu übermitteln.sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß Paragraph 37, Absatz 2, hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.
  3. (3)Absatz 3Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
    2. 2.Ziffer 2der Wahlkommission an die Ärztekammer,
    3. 3.Ziffer 3der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
    4. 4.Ziffer 4der Ärztekammer an die Wahlkommission und
    5. 5.Ziffer 5von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer
    sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, zu übermitteln.sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß Paragraph 37, Absatz 2, hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.
  3. (3)Absatz 3Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

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