§ 6 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen, insbesondere

1.

der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,

2.

der Wahlkommission an die Ärztekammer,

3.

der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,

4.

der Ärztekammer an die Wahlkommission und

5.

von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer

sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, zu übermitteln.

(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.

(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn

1.

der Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder

2.

der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen, insbesondere

1.

der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,

2.

der Wahlkommission an die Ärztekammer,

3.

der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,

4.

der Ärztekammer an die Wahlkommission und

5.

von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer

sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, zu übermitteln.

(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.

(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn

1.

der Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder

2.

der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

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