§ 10 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
§ 10 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.Paragraph 10,

Ungeachtet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dürfen die Standesbezeichnung „Ingenieur“ auch jene Personen führen, die aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990 dazu berechtigt waren. Ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen die Standesbezeichnung „Ingenieur“ auch jene Personen führen, die aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990 dazu berechtigt waren.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.04.2017
§ 10 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.Paragraph 10,

Ungeachtet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dürfen die Standesbezeichnung „Ingenieur“ auch jene Personen führen, die aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990 dazu berechtigt waren. Ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen die Standesbezeichnung „Ingenieur“ auch jene Personen führen, die aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990 dazu berechtigt waren.

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