§ 35 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.

(2) Die Rückkuverts sind mit

1.

der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,

2.

dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,

3.

der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und

4.

allenfalls einem Identifikationscode

zu bedrucken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.

(2) Die Rückkuverts sind mit

1.

der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,

2.

dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,

3.

der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und

4.

allenfalls einem Identifikationscode

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