§ 2 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Rücklage darf nur verwendet werden

1.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20),

2.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung und Verteilung elektrischer Energie,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Umwandlung bestehender Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung unter Verwendung fester und gasförmiger Brennstoffe,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 2; § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden,

5.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Erneuerung oder energiewirtschaftlichen Verbesserung bestehender Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Stromerzeugungsanlagen,

7.

für die Anschaffung von Strombezugsrechten,

8.

für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Z 1, 2, 4 oder 6 verwenden,

9.

für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.

(2) Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs§ 2 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.

(3) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
(1) Die Rücklage darf nur verwendet werden

1.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20),

2.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung und Verteilung elektrischer Energie,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Umwandlung bestehender Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung unter Verwendung fester und gasförmiger Brennstoffe,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 2; § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden,

5.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Erneuerung oder energiewirtschaftlichen Verbesserung bestehender Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Stromerzeugungsanlagen,

7.

für die Anschaffung von Strombezugsrechten,

8.

für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Z 1, 2, 4 oder 6 verwenden,

9.

für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.

(2) Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs§ 2 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.

(3) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

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