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Legende:
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(2) Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs§ 2 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
(3) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
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(2) Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs§ 2 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
(3) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.