§ 8 FBAG Widerruf der Zulassung

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 8, (1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. 2.Ziffer 2wenn gemäß § 7 Abs. 7 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oderwenn gemäß Paragraph 7, Absatz 7, erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
  3. 3.Ziffer 3wenn gemäß § 141 Luftfahrtgesetz aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oderwenn gemäß Paragraph 141, Luftfahrtgesetz aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
  4. 4.Ziffer 4im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oderim Falle einer negativen Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, oder
  5. 5.Ziffer 5wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
  6. (1)Absatz einsDie Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oderwenn gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn die gemäß § 14a Abs. 3 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oderwenn die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
    4. 4.Ziffer 4im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oderim Falle einer negativen Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, oder
    5. 5.Ziffer 5wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
  7. (2)Absatz 2Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.
  1. (2)Absatz 2Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007
Paragraph 8, (1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. 2.Ziffer 2wenn gemäß § 7 Abs. 7 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oderwenn gemäß Paragraph 7, Absatz 7, erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
  3. 3.Ziffer 3wenn gemäß § 141 Luftfahrtgesetz aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oderwenn gemäß Paragraph 141, Luftfahrtgesetz aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
  4. 4.Ziffer 4im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oderim Falle einer negativen Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, oder
  5. 5.Ziffer 5wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
  6. (1)Absatz einsDie Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oderwenn gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn die gemäß § 14a Abs. 3 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oderwenn die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
    4. 4.Ziffer 4im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oderim Falle einer negativen Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, oder
    5. 5.Ziffer 5wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
  7. (2)Absatz 2Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.
  1. (2)Absatz 2Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.

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