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(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.
(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.