§ 25 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Bundesregierung hat zweijährlich einen Energiebericht zu erstatten, der auch die voraussichtliche Entwicklung des Energiebedarfes und der volkswirtschaftlich empfehlenswerten und mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen Einklang stehenden Art der Energieaufbringung für mindestens die nächsten zehn Jahre enthält§ 25 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bundesregierung hat diesen Bericht bis zum 30. November des auf die jeweiligen beiden Berichtsjahre folgenden Kalenderjahres dem Nationalrat zuzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Die Bundesregierung hat zweijährlich einen Energiebericht zu erstatten, der auch die voraussichtliche Entwicklung des Energiebedarfes und der volkswirtschaftlich empfehlenswerten und mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen Einklang stehenden Art der Energieaufbringung für mindestens die nächsten zehn Jahre enthält§ 25 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bundesregierung hat diesen Bericht bis zum 30. November des auf die jeweiligen beiden Berichtsjahre folgenden Kalenderjahres dem Nationalrat zuzuleiten.

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