§ 15 ÄKWO 2006 (weggefallen)

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Zweigwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die der Wahlkommission hinsichtlich des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens obliegen.
  2. (2)Absatz 2Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Zweigwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Zweigwahlkommission vorbehalten sind.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.
§ 15 ÄKWO 2006 (weggefallen) seit 02.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016
  1. (1)Absatz einsEine Zweigwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die der Wahlkommission hinsichtlich des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens obliegen.
  2. (2)Absatz 2Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Zweigwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Zweigwahlkommission vorbehalten sind.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.
§ 15 ÄKWO 2006 (weggefallen) seit 02.12.2016 weggefallen.

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