§ 2 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.

2.

„Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.

3.

„Stichtag“ bezeichnet den Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung.

4.

„Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der WahlkundmachungWahl.

5.

„Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission, Teilwahlkommissionen und ZweigwahlkommissionenTeilwahlkommissionen.

6.

„Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.

7.

„Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.

2.

„Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.

3.

„Stichtag“ bezeichnet den Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung.

4.

„Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der WahlkundmachungWahl.

5.

„Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission, Teilwahlkommissionen und ZweigwahlkommissionenTeilwahlkommissionen.

6.

„Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.

7.

„Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

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