§ 1 FBAG Begriffsbestimmungen

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

  1. 1.Ziffer einsFlughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;
  2. 2.Ziffer 2Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Luftfahrtgesetz§ 62 Abs. 3 LFG in der geltenden Fassung;Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß Paragraph 62, LuftfahrtgesetzAbsatz 3, LFG in der geltenden Fassung;
  3. 3.Ziffer 3Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
  4. 4.Ziffer 4Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;
  5. 5.Ziffer 5Selbstabfertigung bezeichnet den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,
    1. a)Litera avon denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
    2. b)Litera bbei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;
  6. 6.Ziffer 6Dienstleister ist jede gemäß § 7 zugelassene natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;Dienstleister ist jede gemäß Paragraph 7, zugelassene natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
  7. 6.Ziffer 6Dienstleister ist jeder gemäß § 7 zugelassene Unternehmer (§ 1 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches, BGBl. I Nr. 120/2005), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;Dienstleister ist jeder gemäß Paragraph 7, zugelassene Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Unternehmensgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
  8. 7.Ziffer 7Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind Einrichtungen auf Flughäfen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die auf Grund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können. Dazu zählen insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen;
  9. 8.Ziffer 8Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde.
  10. 8.Ziffer 8Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

  1. 1.Ziffer einsFlughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;
  2. 2.Ziffer 2Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Luftfahrtgesetz§ 62 Abs. 3 LFG in der geltenden Fassung;Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß Paragraph 62, LuftfahrtgesetzAbsatz 3, LFG in der geltenden Fassung;
  3. 3.Ziffer 3Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung oder Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert;
  4. 4.Ziffer 4Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;
  5. 5.Ziffer 5Selbstabfertigung bezeichnet den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,
    1. a)Litera avon denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
    2. b)Litera bbei denen ein und dieselbe Person an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;
  6. 6.Ziffer 6Dienstleister ist jede gemäß § 7 zugelassene natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;Dienstleister ist jede gemäß Paragraph 7, zugelassene natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
  7. 6.Ziffer 6Dienstleister ist jeder gemäß § 7 zugelassene Unternehmer (§ 1 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches, BGBl. I Nr. 120/2005), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;Dienstleister ist jeder gemäß Paragraph 7, zugelassene Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Unternehmensgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
  8. 7.Ziffer 7Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind Einrichtungen auf Flughäfen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die auf Grund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in zweifacher Ausführung geschaffen werden können. Dazu zählen insbesondere die Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen;
  9. 8.Ziffer 8Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde.
  10. 8.Ziffer 8Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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