§ 20 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ist auf Antrag zu bescheinigen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 2, ist auf Antrag zu bescheinigen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.

    Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

    1. 1.Ziffer einsden voraussichtlichen Bedarf an den einzelnen Energiearten,
    2. 2.Ziffer 2den kostengünstigsten koordinierten Einsatz aller Energiearten,
    3. 3.Ziffer 3die bestmögliche und umweltschonendste Verwertung der eingesetzten Rohenergie,
    4. 4.Ziffer 4die Verwendung heimischer Primärenergieträger,
    5. 5.Ziffer 5die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem auf Grund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, BGBl. Nr. 317/1976, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen Bundesgesetze,die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem auf Grund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976,, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen Bundesgesetze,
    6. 6.Ziffer 6die voraussichtliche Entwicklung des internationalen Primärenergieangebotes,
    7. 7.Ziffer 7einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich ausgewogenen Einsatz einzuführender Primärenergieträger,
    8. 8.Ziffer 8die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern,
    9. 9.Ziffer 9die Förderung der verbundwirtschaftlichen Verflechtung der Energieversorgung Österreichs,
    10. 10.Ziffer 10die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wobei bestehende behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen zu beachten sind,
    11. 11.Ziffer 11Möglichkeiten einer umweltschonenderen Ausführung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der energiewirtschaftlichen Erfordernisse,
    12. 12.Ziffer 12eine mit den energie- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Einklang stehende Standortwahl, wobei bestehende planliche Rechtsvorschriften von Gebietskörperschaften zu beachten sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Stromerzeugungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 1) ab einer elektrischen Leistung von 50 000 kW hat der Bescheinigung gemäß Abs. 1 eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.Bei Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) ab einer elektrischen Leistung von 50 000 kW hat der Bescheinigung gemäß Absatz eins, eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.
§ 20 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ist auf Antrag zu bescheinigen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 2, ist auf Antrag zu bescheinigen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.

    Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

    1. 1.Ziffer einsden voraussichtlichen Bedarf an den einzelnen Energiearten,
    2. 2.Ziffer 2den kostengünstigsten koordinierten Einsatz aller Energiearten,
    3. 3.Ziffer 3die bestmögliche und umweltschonendste Verwertung der eingesetzten Rohenergie,
    4. 4.Ziffer 4die Verwendung heimischer Primärenergieträger,
    5. 5.Ziffer 5die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem auf Grund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, BGBl. Nr. 317/1976, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen Bundesgesetze,die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem auf Grund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976,, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen Bundesgesetze,
    6. 6.Ziffer 6die voraussichtliche Entwicklung des internationalen Primärenergieangebotes,
    7. 7.Ziffer 7einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich ausgewogenen Einsatz einzuführender Primärenergieträger,
    8. 8.Ziffer 8die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern,
    9. 9.Ziffer 9die Förderung der verbundwirtschaftlichen Verflechtung der Energieversorgung Österreichs,
    10. 10.Ziffer 10die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wobei bestehende behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen zu beachten sind,
    11. 11.Ziffer 11Möglichkeiten einer umweltschonenderen Ausführung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der energiewirtschaftlichen Erfordernisse,
    12. 12.Ziffer 12eine mit den energie- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Einklang stehende Standortwahl, wobei bestehende planliche Rechtsvorschriften von Gebietskörperschaften zu beachten sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Stromerzeugungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 1) ab einer elektrischen Leistung von 50 000 kW hat der Bescheinigung gemäß Abs. 1 eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.Bei Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) ab einer elektrischen Leistung von 50 000 kW hat der Bescheinigung gemäß Absatz eins, eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.
§ 20 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten