§ 20 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 § 20 EnFGund 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ist auf Antrag zu bescheinigen seit 31.12.2018 weggefallen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.

Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

den voraussichtlichen Bedarf an den einzelnen Energiearten,

2.

den kostengünstigsten koordinierten Einsatz aller Energiearten,

3.

die bestmögliche und umweltschonendste Verwertung der eingesetzten Rohenergie,

4.

die Verwendung heimischer Primärenergieträger,

5.

die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem auf Grund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, BGBl. Nr. 317/1976, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen Bundesgesetze,

6.

die voraussichtliche Entwicklung des internationalen Primärenergieangebotes,

7.

einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich ausgewogenen Einsatz einzuführender Primärenergieträger,

8.

die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern,

9.

die Förderung der verbundwirtschaftlichen Verflechtung der Energieversorgung Österreichs,

10.

die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wobei bestehende behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen zu beachten sind,

11.

Möglichkeiten einer umweltschonenderen Ausführung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der energiewirtschaftlichen Erfordernisse,

12.

eine mit den energie- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Einklang stehende Standortwahl, wobei bestehende planliche Rechtsvorschriften von Gebietskörperschaften zu beachten sind.

(2) Bei Stromerzeugungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 1) ab einer elektrischen Leistung von 50 000 kW hat der Bescheinigung gemäß Abs. 1 eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
(1) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 § 20 EnFGund 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ist auf Antrag zu bescheinigen seit 31.12.2018 weggefallen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.

Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

den voraussichtlichen Bedarf an den einzelnen Energiearten,

2.

den kostengünstigsten koordinierten Einsatz aller Energiearten,

3.

die bestmögliche und umweltschonendste Verwertung der eingesetzten Rohenergie,

4.

die Verwendung heimischer Primärenergieträger,

5.

die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem auf Grund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, BGBl. Nr. 317/1976, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen Bundesgesetze,

6.

die voraussichtliche Entwicklung des internationalen Primärenergieangebotes,

7.

einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich ausgewogenen Einsatz einzuführender Primärenergieträger,

8.

die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern,

9.

die Förderung der verbundwirtschaftlichen Verflechtung der Energieversorgung Österreichs,

10.

die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wobei bestehende behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen zu beachten sind,

11.

Möglichkeiten einer umweltschonenderen Ausführung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der energiewirtschaftlichen Erfordernisse,

12.

eine mit den energie- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Einklang stehende Standortwahl, wobei bestehende planliche Rechtsvorschriften von Gebietskörperschaften zu beachten sind.

(2) Bei Stromerzeugungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 1) ab einer elektrischen Leistung von 50 000 kW hat der Bescheinigung gemäß Abs. 1 eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.

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