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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.
(2) Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.
(2) Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.