§ 6 EU-QuStG (weggefallen)

EU-Quellensteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 6 EU-QuStG (1weggefallen) Als Zinszahlung gelten:

1.

gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen oder bezahlte Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

2.

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Z 1 aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

3.

direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 laufende Zinserträge im Sinne von Z 1 und 2, die ausgeschüttet werden von

a)

nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW,

b)

Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,

c)

außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;

4.

Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Z 1 genannten Forderungen angelegt haben:

a)

nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW,

b)

Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,

c)

außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.

Der im vorigen Satz genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Jänner 2011 auf 25%.

Diese Erträge stellen nur insoweit Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Z 1 und 2 stammen.

Wenn der Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gem. Z 1 angelegten Vermögens vorliegen, gilt dieser Prozentanteil als über 40% liegend.

Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.

In Bezug auf Zinsen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind die Zahlstellen verpflichtet, die Zinsen auf Basis des Geschäftsjahres umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Kalenderjahr keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

(2) In bezug auf Absseit 01.01.2017 weggefallen. 1 Z 3 und 4 gilt für den Fall, dass die Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.

(4) Wenn einer Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2, die im Bundesgebiet niedergelassen ist und der die Wahlmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, Zinsen gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, sofern die Einrichtung direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt hat.

(5) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 und 4 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Von der Geltendmachung einer Haftung gegenüber der depotführenden Bank ist abzusehen, wenn diese weder wusste noch bei Anwendung der im Bankgeschäft üblichen Sorgfaltspflichten wissen musste, dass eine Abweichung der tatsächlichen Vermögenszusammensetzung gegenüber den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen vorliegt. In diesem Falle geht die Haftung auf den betreffenden Organismus oder die betreffende Einrichtung über.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 30.07.2013 bis 31.12.2016
§ 6 EU-QuStG (1weggefallen) Als Zinszahlung gelten:

1.

gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen oder bezahlte Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

2.

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Z 1 aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

3.

direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 laufende Zinserträge im Sinne von Z 1 und 2, die ausgeschüttet werden von

a)

nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW,

b)

Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,

c)

außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;

4.

Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Z 1 genannten Forderungen angelegt haben:

a)

nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW,

b)

Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,

c)

außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.

Der im vorigen Satz genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Jänner 2011 auf 25%.

Diese Erträge stellen nur insoweit Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, als sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Z 1 und 2 stammen.

Wenn der Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gem. Z 1 angelegten Vermögens vorliegen, gilt dieser Prozentanteil als über 40% liegend.

Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.

In Bezug auf Zinsen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind die Zahlstellen verpflichtet, die Zinsen auf Basis des Geschäftsjahres umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Kalenderjahr keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

(2) In bezug auf Absseit 01.01.2017 weggefallen. 1 Z 3 und 4 gilt für den Fall, dass die Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.

(4) Wenn einer Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2, die im Bundesgebiet niedergelassen ist und der die Wahlmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, Zinsen gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, sofern die Einrichtung direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt hat.

(5) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 und 4 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Von der Geltendmachung einer Haftung gegenüber der depotführenden Bank ist abzusehen, wenn diese weder wusste noch bei Anwendung der im Bankgeschäft üblichen Sorgfaltspflichten wissen musste, dass eine Abweichung der tatsächlichen Vermögenszusammensetzung gegenüber den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen vorliegt. In diesem Falle geht die Haftung auf den betreffenden Organismus oder die betreffende Einrichtung über.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten