§ 6 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
§ 6 IngG 2006 (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenseit 01.05.2017 weggefallen.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.04.2017
§ 6 IngG 2006 (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenseit 01.05.2017 weggefallen.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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