Ehrengeschenke-Verordnung (EgV) Fundstelle seit 19.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Barbewegungs-VO (BB-VO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.(2)Absatz 2Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung sowie notwendige Nachschulungen der Diensthunde haben nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.(2)Absatz 2Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 T... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die1.Ziffer einseine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive oder beim Bundesheer nachweisen können,2.Ziffer 2eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungsle... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2005 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Herstellung und den Betrieb (die Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.(2)Absatz 2Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Erteilung der Bewilligung zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften anzuschließen, die insbesondere das Verhalten der... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄnderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.(2)Absatz 2Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelt... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit diese Verordnung keine Regelung trifft, hat die Berechnung, Ausführung und der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften für Förderanlagen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten Regeln der T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.(2)Absatz 2Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Teile der Seilfahrtanlage müssen dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung und Korrosion möglichst geschützt sind. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende Aufgabe... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Verschlüsse an Bedienungsöffnungen der Anschlagpunkte müssen so ausgeführt sein, daß sie sich vom Fördergestell oder Fördergefäß aus öffnen und schließen lassen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem zur Seilfahrt benützten seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein. Sie muß während des Schachtabteufens zumindest bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden. Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle und gegebenenfall... mehr lesen...
(1)Absatz einsFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen vermieden werden.(2)Absatz 2Bei Verwendung von Fangvorrichtungen muß die Festigkeit und Befestigung der Leit... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.(2)... mehr lesen...
Paragraph 13, Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsGleisanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.(2)Absatz 2Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens 0,25 m Durchmesser haben und dürfen nicht mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsUnterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.(2)Absatz 2Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Spurlattenführung ist innerhalb der freien Teufe die lichte Weite zwischen den Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken, daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich bis zum St... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2)Absatz 2Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.(3)Absatz 3Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.(2)Absatz 2Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die Prellträger... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Durchmesser der Seilscheiben muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens das 50fache des Seildurchmessers, mindestens aber 1,2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen muß der Durchmesser wenigstens dem 60fachen Wert der Seildicke entsprechen.(2)Absatz 2Für Seilscheiben, Able... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber dem höchsten Stande bei Seilfahrt darf auf eine bestimmte Erstreckung (freie Höhe) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen Widerstand finden. Der Seileinband darf bei Durchfahrten der freien Höhe nicht auf die Seilscheibe od... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, innerhalb der freien Höhe verdi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinistenstand ist so einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner Tätigkeit weder behindert noch durch äußere Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Fördermaschine müssen so angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist leicht und ohne Gefa... mehr lesen...
Paragraph 25, Für jede Fördermaschine ist eine Berechnung und Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen, die Angaben über die verwendeten Werkstoffe und die zulässigen Werte der Beanspruchung der Hauptteile, der Seilbruchlast, der Seilgeschwindigkeit und der Überlast enthält. Der Berech... mehr lesen...
Paragraph 26, Alle lösbaren Verbindungen, von denen die Funktionssicherheit der Fördermaschine abhängig ist, müssen gegen ungewollte Lockerung gesichert sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (Paragraph 21, Absatz eins,) entsprechen.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verzahnung des Seilträgers und seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen Wirkstoff hergestellt sein. Hierüber ist eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.(2)Absatz 2Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einem vom Standort des Fördermaschinisten aus gut sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei Annäherung an einen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.(2)Absatz 2Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern die Forderung des Abs. 2 erfüllt ist.Seilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.Jede Seilfahrtanlage muß mi... mehr lesen...
Paragraph 34, Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert, daß das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat ausgestattet sein, der die Funktion der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine Bremse das Übe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s müssen mit einem Fahrtregler ausgestattet sein. Dieser muß bei Seilfahrt und Güterförderung auf die Energiezufuhr und nötigenfalls auf die Fahrbremse stetig so einwirken, daß ein Überschreiten der zulässig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sicherheitsapparat oder der Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von diesem betätigten Endschaltern und dem etwa vorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem Zusammenhang stehen, daß bei Verstellen eines Teiles die anderen Teile mitverstellt werden.(2)Absatz 2Bei T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einer Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig schließt.(2)Absatz 2Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/... mehr lesen...
(1)Absatz einsAußer der Fahrbremse muß auch eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge der Sicherheitsbremse darf mit dem der Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die Sicherheitsbremse unwirksa... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenigstens eine Bremse muß unmittelbar auf den Seilträger oder eine auf dessen Welle sitzende Bremsscheibe einwirken.(2)Absatz 2Bei Fördermaschinen mit zwei Trommeln oder Bobinen muß wenigstens eine Bremse unmittelbar auf beide Seilträger einwirken.(3)Absatz 3Bei Backenbremsen muß d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß sowohl die Fahrbremse als auch die Sicherheitsbremse imstande sein, die größte bei der Seilfahrt vorkommende Überlast der einen Förderseite gegenüber der anderen mit wenigstens dreifacher statischer Sich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.(2)Absatz 2Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.(3)Absatz 3An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei schlagwettergeschützten elektrischen Fördermaschinen muß die Sicherheitsbremse bei Überschreiten der für die Steuerwiderstände und den Bremsauslösemagnet höchstzulässigen Temperatur selbsttätig einfallen.(2)Absatz 2Bei Seilfahrtanlagen mit Antrieb der Fördermaschine durch Drehst... mehr lesen...
§ 44.Paragraph 44, Die Bestimmungen für Fördermaschinen gelten auch für Bremswerke, soweit sie unter Bedachtnahme auf deren abweichende Konstruktion und Wirkungsweise eingehalten werden können. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Fahrung am Seil dürfen nur Stahldrahtseile verwendet werden.(2)Absatz 2Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile) müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(3)Absatz 3Beim Schachtabteufen dürfen sich di... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Schächten mit mehr als 80 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2)Absatz 2In verzinkten Seilen müssen sämtliche Dräh... mehr lesen...
Paragraph 47, Für jedes angelieferte Oberseil muß eine Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken, Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung der Einlag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tragfähigkeit des Oberseiles muß beim Auflegen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung wenigstens folgende Sicherheiten aufweisen:a)Litera abei Seilfahrt ............. S = 9,5 - 0,001 T undb)Litera bbei Güterfö... mehr lesen...
(1)Absatz einsOberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (§ 128).Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsOberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zeitdauer, innerhalb der das Oberseil für Seilfahrt benützt werden darf, sofern es nicht aus den in dieser Verordnung angeführten Gründen früher abgelegt werden muß, ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen. Sie darf bei Rundseilen höchstens zwei Jahre, bei Flachseilen nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil vorrätig gehalten, vor Witterungs- und anderen schädlichen Einflüssen geschützt und gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.(2)Absatz 2Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die tiefs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung gespleißter und gestückter Oberseile ist verboten.(2)Absatz 2Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesm... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung muß in seigeren Schächten zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden sein.(2)Absatz 2Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einze... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn seigeren Schächten muß das freie Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten so bemessen sein, daß das obere Fördergestell oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren kann, ohne durch das Unterseil behindert zu werden.(2)Absatz 2Bei Teufen über 200 m müssen in seigere... mehr lesen...
Paragraph 57, Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5). Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (Paragraph 130, Absatz 5,). mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten ... mehr lesen...
Paragraph 59, Gespleißte Rundseile dürfen als Unterseile nicht verwendet werden. Eine Verwendung gespleißter Flachseile als Unterseile ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung ist das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Indust... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jedes Unterseil von Seilfahrtanlagen, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt sind, muß ein Ersatzseil vorhanden sein.(2)Absatz 2Für mehrere Seilfahrtanlagen genügt ein Ersatzunterseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten müssen die zur Aufhängung dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen, die sonstigen tragenden Teile eine wenigstens... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.(2)Absatz 2Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFördergestelle und Fördergefäße müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach versehen sein. In seigeren Schächten muß das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten oder Arbeiten im Schacht mit einem fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer und mit Randleisten versehen... mehr lesen...
Paragraph 64, Belastungsstücke von Gegengewichten müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Bei Verwendung von Beton ist nur Stahlbeton zulässig. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage in seigeren Schächten, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichte verwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht vorhan... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn jedem zur Seilfahrt dienenden Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung und solche mit Seilführungen als Leitvorrichtung.(2)Absatz 2Die Fangvorr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen hergestellt, müssen mindestens vier Seilklemmen verwendet wer... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerbindungsstücke zwischen dem Seil und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht (Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen.(2)Absatz 2Zwischengeschirre, mit Ausnahme der Kauschene... mehr lesen...
Paragraph 69, In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Fördergefäßes von einer Königstange getragen wird, müssen Notgehänge vorhanden sein, die der Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen. In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Förd... mehr lesen...
Paragraph 70, Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren. Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewä... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt ist, muß bei Verwendung von Zwischengeschirren mindestens ein Ersatzzwischengeschirr vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen in diesem Falle zwei Ersatzzwisch... mehr lesen...
Paragraph 72, In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle oder Fördergefäße aufgesetzt werden können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen unzulässig. mehr lesen...
Paragraph 73, Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 3 und 5, 71 und 72 keine Anwendung. Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen d... mehr lesen...
Paragraph 74, Alle Zwischengeschirrteile sind spätestens nach fünfzehnjähriger Benützung zu ersetzen. mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung für akustische Signale von den einzelnen Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten haben. Als Ausna... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Signalanlage wirksam bleibt.(2)Absatz 2Die Notsignale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden. Sie müssen am St... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen in seigeren und mehr als 45 Grad geneigten Schächten müssen außerdem besondere Signalvorrichtungen haben, die von allen Tragböden des Fördergestelles oder Fördergefäßes in jeder Schachtteufe bis zum Ende der freien Teufe betätigt werden können (Schachthammer). Die S... mehr lesen...
Paragraph 78, Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs- und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten. mehr lesen...
(1)Absatz einsElektrische Signalanlagen müssen mit Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.(2)Absatz 2Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4 höchstens 220 V betragen.Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Abgabe und den Empfang von Signalen am Fördergestell oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten. In diesem Falle muß die Signalgebung auf elektrischem Weg... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen Verständigung zwischen den Anschlägen untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten mit einer Fernsprechanlage oder einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn damit jederzeit eine einwan... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.(2)Absatz 2Im Fördermaschinenraum muß eine Not... mehr lesen...
§ 83.Paragraph 83, Beim Schachtabteufen finden die §§ 15 und 16 und, sofern Abteufkübel Verwendung finden, außerdem die §§ 9, 12, 17, 20 Abs. 2, 23, 44, 48 Abs. 1 und 2, 55 bis 61, 63 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 64, 65, 66, 73, 75 Abs. 1, 3, 5 und 7 bis 10, 76, 77, 78 und 80 keine Anwendung. Beim Scha... mehr lesen...
§ 84.Paragraph 84, Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghaupt... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Abfertigung der Fördergestelle oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt, außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch betrieben wird, Anschläger anwesend sein.(2)Absatz 2Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Abs. ... mehr lesen...
Paragraph 86, Solange sich Personen unter Tage aufhalten, müssen für deren Ausfahrt die benötigten Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein und die erforderlichen Bedienungsmannschaften zur Verfügung stehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEinzelseilfahrt ist gestattet:a)Litera aAnschlägern;b)Litera bden mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;c)Litera cBetriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;d)Litera danderen Personen... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Seilfahrt dürfen nur leere Tragböden benützt werden. Diesen sind für den Aufenthalt von Personen bestimmte Abteilungen auf Tragböden gleichzuhalten, sofern sie gegen die Abteilungen für Güterförderung sicher verwahrt sind.(2)Absatz 2Beim Schachtabteufen dürfen Förderkübel für di... mehr lesen...
Paragraph 89, Während der regelmäßigen Seilfahrt darf auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen nebeneinander gilt dieses Verbot für alle Förderanlagen des Schachtes. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.(2)Absatz 2Beim Umstecken dürfen sich kei... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach unvorhergesehenem Eingriff der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher geklärt und daraufhin die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen angeordnet worden sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Benützung eines Anschlages, Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln an allen Stellen, an denen die Benützung möglich wäre, anzuzeigen.(2)Absatz 2Jede Einstellung der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fahrenden müssen die Anordnungen der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.(2)Absatz 2Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles oder Fördergefäßes ist nur bei dessen Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers oder Selbstfahrers gestattet.(3)Absatz 3Die Fahrenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstfahrer haben die Verschlüsse an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach Beendigung der Fahrt den Anschlag erst veranlassen, nachdem sie das Signal „Korb frei“ gegeben haben und das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.(2)Absatz 2Selbstfahrer, ausgenommen A... mehr lesen...
§ 95.Paragraph 95, Die Türen und anderen Verschlüsse von Fördergestellen oder Fördergefäßen (§ 63 Abs. 6 und 7) müssen während des Treibens bei Seilfahrt verschlossen sein. Ausgenommen sind Verschlüsse an Tragböden, auf denen die Zahl der Fahrenden nicht mehr als die Hälfte der um eins erhöhten z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anschläge und Fördermaschinenräume unter Tage müssen hell beleuchtet sein, solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht nicht ausreicht.(2)Absatz 2Die Tragböden der Fördergestell... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Schachtsumpf ist von Wasser so weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für die Fahrenden ausgeschlossen ist.(2)Absatz 2Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht muß so fr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.(2)Absatz 2Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen benützt werden, gelten als Ausführungssignale:1Ziffer einsSchlag = Halt!2Ziffer 2Schläge = Auf!3Ziffer 3Schläge = Hängen!(2)Absatz 2Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSignale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen und nur von Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.(2)Absatz 2Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (§ 95), die Tü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger oder Selbstfahrer hat den Fördermaschinisten von jeder Seilfahrt vor dem Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.(2)Absatz 2Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung ausgerüstet, so muß diese b... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.(2)Absatz 2Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinis... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Schachtarbeiten vom Fördergestell (Fördergefäß) aus müssen die Signale mit dem Schachthammer gegeben werden.(2)Absatz 2Bei den Betätigungseinrichtungen der Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln mit der Aufschrift „Arbeiten im S... mehr lesen...
Paragraph 104, Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 müssen die Signale durch einen ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Signalgebung soweit ... mehr lesen...
§ 105.Paragraph 105, Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher zu überwachen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betriebsvorschriften sind in allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage benützenden Personen sind die Vorschriften über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr in Erinnerung zu bringen.(2)Absatz 2Den Betriebsaufsehern, welche die Seilf... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn allen Anschlägen, von und zu denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch Aushängetafeln bekanntzumachen:a)Litera adie Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale sowie das Gebot, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Daue... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Be... mehr lesen...
Paragraph 111, Der Fördermaschinist darf die regelmäßige Seilfahrt nur beginnen, wenn er sich vorher vergewissert hat, daß die Fördermaschine mit den Sicherheitseinrichtungen in Ordnung und der freie Durchgang für die Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte gegeben ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsFahrtregler oder Sicherheitsapparate müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit geschaltet sein.(2)Absatz 2Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.Beim Probetreiben nach Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinist darf die Fördermaschine erst in Gang setzen, wenn er ein Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht:a)Litera awenn die Fördergestelle oder Fördergefäße so im Schacht stehen, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Arbeiten im Schacht durc... mehr lesen...
§ 114.Paragraph 114, Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger darf sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten Treiben mitfahren.(2)Absatz 2Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten und Verlassen der Fördergestelle ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.(2)Absatz 2Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:a)Litera abei... mehr lesen...
Paragraph 117, Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des Paragraph 80, gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter d... mehr lesen...
(1)Absatz einsMängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.(2)Absatz 2Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen B... mehr lesen...
§ 119.Paragraph 119, Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:a)Litera awesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;b)Litera bUnterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen ... mehr lesen...
§ 120.Paragraph 120, Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.(2)Absatz 2Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in... mehr lesen...
Paragraph 123, Alle Besichtigungen zum Zwecke der Prüfung müssen bei hellem Licht durchgeführt werden. mehr lesen...
Paragraph 124, Die Prüfung von Schächten oder der Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit erfolgen. mehr lesen...
Paragraph 125, Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung von Seilen darf zum Zwecke der täglichen Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als 0,5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände sin... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich ... mehr lesen...
§ 127.Paragraph 127, Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird. mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Auflegen eines Oberseiles ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes durch einen Biegev... mehr lesen...
Paragraph 129, Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung, daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt werden darf. Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des Paragraph 128, mit der Einschränkung, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher... mehr lesen...
Paragraph 131, Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Ver... mehr lesen...
§ 132.Paragraph 132, Nach dem Einhängen eines neuen oder eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder Bobinenförderung die Wirksamkeit der Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des § 143 lit. f zu prüfen. Nach dem Einhängen eines neuen oder e... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinente... mehr lesen...
§ 134.Paragraph 134, Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Indust... mehr lesen...
§ 135.Paragraph 135, Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen. Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (Paragraph 5, Absatz 2,) sind vor Wiederaufn... mehr lesen...
(1)Absatz einsTäglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:a)Litera aSchachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;b)Litera bGleisanlagen ... mehr lesen...
§ 137.Paragraph 137, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aOberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß am meisten leiden oder an de... mehr lesen...
(1)Absatz einsElektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zur Feststellung äußerer Schäden und Mängel wöchentlich zu prüfen.(2)Absatz 2Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betri... mehr lesen...
§ 139.Paragraph 139, Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;b)Litera bVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einsch... mehr lesen...
Paragraph 140, Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:a)Litera aAusbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;b)Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen. mehr lesen...
Paragraph 141, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die keine schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen monatlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden. mehr lesen...
Paragraph 142, Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die Stärke der Seilnutwandungen sowie die Form des freien Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene scharfe Kant... mehr lesen...
Paragraph 143, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera adie Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;b)Litera bFördermaschinen einschließlich der durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbaube... mehr lesen...
Paragraph 145, Von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen sind Fahrtregler und Sicherheitsapparate jährlich zu untersuchen. mehr lesen...
Paragraph 147, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aKauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;b)Litera bdie Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden... mehr lesen...
(1)Absatz einsZwischengeschirre zwischen Oberseilen und Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten, Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.(2)Absatz 2Alle zwe... mehr lesen...
Paragraph 149, Elektrische Anlagen sind jährlich durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. mehr lesen...
Paragraph 150, Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Erm... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor jeder regelmäßigen Seilfahrt und nach jedem Umstecken der Trommeln oder Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll, jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit zur Pro... mehr lesen...
Paragraph 152, Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach wesentlichen Instandsetzungen oder Änderungen, Dampffördermaschinen außerdem nach jeder Neueinstellung der Steuerorgane, durch einen vom Bu... mehr lesen...
Paragraph 153, Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen. Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in Paragraph 142, vorgeschriebenen Prüfun... mehr lesen...
Paragraph 154, Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen der §§ 97, 104, 105 und 117 und, sofern Abteufkübel verwendet werden, der §§ 88 Abs. 1, 94, 95, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 und 3, 103, 115 Abs. 3, 4 und 5, 116 Abs. 1 und 2, 129, 130 Abs. 5, 132, 133 Abs. 2, 136 Abs. 1 lit. c, d und m, sowie... mehr lesen...
Paragraph 155, Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt. Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) sind so einzurichten, zu betreiben und zu üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Seilfahrtbewilligung erlischt:a)Litera awenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;b)Litera bbei befristeter Erteilung durch Fristablauf;c)Litera cwenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenna)Litera adie Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;b)Litera bMängel auftreten, die eine Gefährd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.(2)Absatz 2Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975 mehr lesen...
1.Ziffer eins Rundseile müssen mit einer Faserseele versehen sein. Diese muß aus neuer Hartfaser (Sisal, Manila) bestehen.2.Ziffer 2 Die Faserseele muß mindestens zweifach (Garne zu Litzen und Litzen zum Seil) verseilt und bei fester Verseilung so bemessen sein, daß sich die Litzen im neuen Seil ... mehr lesen...
Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung ist1.Ziffer einsFrucht: alle Früchte; Tomaten/Paradeiser gelten ebenfalls als Früchte im Sinne dieser Verordnung. Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.(2)Absatz 2Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte M... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Nur die folgenden Zutaten dürfen den in § 1 Z 8 bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:1.Ziffer einsVitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Zur Herstellung der im § 1 Z 8 bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 3 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig: Zur Herstellung der im Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des Paragraph 3, folgende Behandlungen und Stoffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.Die in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbeze... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der Sachbezeichnung anzugeben.(2)Absatz 2Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 3, mu... mehr lesen...
(1)Absatz einsZusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 8 bis 12 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, beiZusätzlich zu den durch die Lebe... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996,, außer Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsErzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die vor dem... mehr lesen...
Paragraph 10, Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: mehr lesen...
Gebräuchlicher Name der FruchtBotanischer NameMindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes FruchtmarkApfel (*)Malus domestica Borkh.11,2Aprikose/Marille (**)Prunus armeniaca L.11,2Banane (**)Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananan)21,0Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*)Ribes ... mehr lesen...
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTARFruchtnektar ausMindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol. des fertigen Erzeugnisses)I. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind:römisch eins. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geei... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L),... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubr... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vornahme der Identifizierung der Kraftfahrzeuge, der Zuordnung zu einer Abgasklasse, zu einer Fahrzeugklasse und zur Bestimmung der Antriebsart sowie zur Anbringung der Kennzeichnungsplakette sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter gemäß § 29 Abs. 2 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette wird ein Richtpreis von 2,50 € festgelegt. Der Preis für die Durchführung der Identifizierung, die Zuordnung und die Lochung sowie die erstmalige Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durch die Befugten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß dieser Verordnung gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen gemäß den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 1a und 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung ... mehr lesen...
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert) mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2012 mehr lesen...
Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht is... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indi... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausge... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflic... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzul... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen: Von der Informationspflicht nach Paragraph 3, sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:1.Ziffer einsGebäude... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.Wird dem Käufer oder Bestandnehmer ent... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4, die Rechtsfolge der Ausweisvorlage nach § 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 7 Abs. 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigun... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3 unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Es ist auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.(2)Absatz 2Das Energieausweis-Vorlage... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsicht... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. J... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.12.2012 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält1.Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,2.Ziffer 2nähere Bestimmungena)Litera azur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,b)Litera bzur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die haushaltsleitenden Organe können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für ihren Zuständigkeitsbereich allenfalls erforderliche ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung er... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010. Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten di... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschrei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.(2)Absatz 2Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gem... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,2.Ziffer 2den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und3.Ziffer 3die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zw... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.(2)Absatz 2Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.Die Inventargegenstände (Paragraph 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsInventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen.Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro überst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Die einer haus... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:1.Ziffer einsArchive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinv... mehr lesen...
(1)Absatz einsBundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Ste... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind, soweit dies möglich is... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorräte im Sinne dieser Verordnung sind:1. Ziffer einsBaustoffe,2.Ziffer 2Rohstoffe,3.Ziffer 3Betriebsstoffe,4.Ziffer 4Hilfsstoffe,5.Ziffer 5fertige Erzeugnisse,6.Ziffer 6unfertige Erzeugnisse,7.Ziffer 7für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,8.Ziffer 8Handelswaren,9.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (Paragraph 11,) zu erfassen.(2)Absatz 2Zugänge und... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Vorräte gemäß Paragraph 18, sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:1.Ziffer einsVorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskost... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.(2)Absatz 2Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Gru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.(2)Absatz 2Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch od... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß § 24 durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.Der Abschluss ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.(2)Absatz 2Die Vorratsverwaltung hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine Inventur über die Vorräte durchzuführen. Die Inventur kann zwischen 31. D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ergebnis der Inventur ist im IVS und VVS nachzuweisen.(2)Absatz 2Das Ergebnis der Inventur ist der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Kann die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder der Inventar- oder Vorratsverwalter einen festgestel... mehr lesen...
(1)Absatz einsInventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§ 12 Abs. 3 Z 3) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (§ 25 Abs. 2), sindInventargegenstände, die im Eigentum (Paragrap... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck... mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und2.Ziffer 2den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung. mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke sowie Sachen, die nur mit Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, das sind Gebäude sowie alle körperlichen Gegenstände, die mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baul... mehr lesen...
§ 30.Paragraph 30, Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach § 10 zu erfolgen. Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach Paragraph 10, zu erfolgen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.Die unbeweglichen Sachen (Paragraph 29,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die1.Ziffer einsaus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;2.Ziffer 2im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß § 50 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministe... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und2.Ziffer 2den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung. mehr lesen...
§ 37.Paragraph 37, Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.(2)Absatz 2Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltung von Bibliotheken umfasst:1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,2.Ziffer 2die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und3.Ziffer 3die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.(2)Absatz 2Die B... mehr lesen...
§ 41.Paragraph 41, Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:1.Ziffer einsBücher,2.Ziffer 2Handschriften,3.Ziffer 3Monographien,4.Ziffer 4(Fach-)Zeitschriften,5.Ziffer 5Bilddokumente,6.Ziffer 6audiovisuelle Dokumente,7.Ziffer 7Landkarten und dergleichen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bibliothekspersonal hat den ihm zur Verwaltung anvertrauten Bibliotheksbestand übersichtlich aufzubewahren und in entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten, schadhaft gewordene Bibliotheksstücke zeitgerecht instand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Bibliotheksstüc... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.(2)Absatz 2Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.(2)Absatz 2Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.(3)Absatz 3Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.(2)Absatz 2Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kennt... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.(2)Absatz 2Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die En... mehr lesen...
(1)Absatz einsDauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.(2)Absatz 2Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliothe... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle verantwortlich.(2)Absatz 2Bei einem Ausscheiden ist sicherzustellen, dass zumindest ein Exemplar des ausgeschiedenen Bibliotheksstückes in der Bibliothek der übergeordneten haus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.(2)Absatz 2Die entlehnten Bibliotheksstücke... mehr lesen...
§ 50.Paragraph 50, Für die Inventur gelten die Bestimmungen des § 24 für Inventargegenstände sinngemäß. Für die Inventur gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, für Inventargegenstände sinngemäß. mehr lesen...
(1)Absatz einsKulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der... mehr lesen...
§ 52.Paragraph 52, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß § 49 Abs. 5 BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten die Verfahrensvorschriften für die Verrechnung des Bundes 1. Teil 4. Band „Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes – RSB“ außer Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2013 1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,Gegenstand§ 2.Paragraph 2,Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,Verfahrensvorschriften§ 4.Paragraph 4,Aufbewahru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise1.Ziffer einsbei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,2.Ziffer 2bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 73 Abs. 1 und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (§ 73 Abs. 3 BHG 2013) und Einstellung der Einziehu... mehr lesen...
(1)Absatz einsForderungen des Bundes sind nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage von dem nach der jeweiligen Geschäfts- und Personaleinteilung zuständigen Organ des Bundes zum frühest möglichen Zeitpunkt fällig zu stellen. Erforderlichenfalls sind die zur Bewirkung der Fälligkeit notwendigen... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß § 73 Abs. 2 BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des § 73 Abs. 3 BHG 2013 ist insbesondere anzunehmen, wenn eine unmittelbare Einziehung aufgrund einer zeitlich abgrenzbaren besonderen wirtschaftlichen Belastung der oder des Verpflichteten oder e... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Einstellung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wennEine Einstellung der Einziehung gemäß Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn1.Ziffer einstatsächliche Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verfahren über die Verfügung eines Verzichts (§ 74 BHG 2013) wird über ein im Wege des haushaltsleitenden Organs eingebrachtes Ansuchen des Schuldners oder der Schuldnerin oder amtswegig eingeleitet, wobei für die Vorbereitung eines amtswegigen Verzichtsverfahrens vorrangig die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsForderungen sind gemäß § 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2 und 67 Abs. 1 BHV 2013 zum Nominalwert im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen. Ist eine Forderung der Höhe nach noch nicht hinreichend feststellbar, so ist der Anspruch vorläufig bloß als Obligo in der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerfügungen gemäß §§ 73 und 74 BHG 2013, bei denen die zugrunde liegende Forderung innerhalb der Betragsgrenzen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 73 Abs. 6 oder § 74 Abs. 4 BHG 2013 liegt, sind vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ selbst zu treffen. Die Bundesministerin f... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.(2)Absatz 2Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes b... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Organ ist verpflichtet, die ihm zur Kenntnis gelangten, seinen Wirkungsbereich betreffenden Schadensfälle unverzüglich dem nach der Geschäfts- und Personaleinteilung mit der Bearbeitung von Schadensfällen betrauten Organ zu melden. Dieses hat umgehend alle Vorkehrungen zur vol... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach § 10 Abs. 1 zuständige Organ rechtlich zu prüfen und zu beurteilen, inwieweit und gegen wen Ersatzansprüche bestehen. In weiterer Folge sind die für den Schaden (mit-)verantwortlichen Personen zur Anerkennung des Schadenersatza... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie eingetretenen Schäden sind von der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle gemäß den Bewertungsregeln in der Verrechnung gemäß § 92 BHG 2013 zu erfassen. Allfällige Ersatzansprüche sind gemäß § 7 zu erfassen und nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes einbringlich zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird, sodass für die Dauer der Dienstunfähigkeit der Entgeltleistung des Bundes keine Dienstleistung der oder des Bediensteten gegenüber steht, ist der dadurch dem Bund ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird oder verunglückt, sodass Pensionszahlungen wegen Dienstunfähigkeit oder Renten an die Hinterbliebenen zu leisten sind, ist der Schaden, der dadurch der oder dem zur Pe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.(2)Absatz 2Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der B... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2013 mehr lesen...
Informationspflichtenverordnung Versicherungsunternehmen (InfoV-VU) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...