§ 6 FSV

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Zur Herstellung der im § 1 Z 5 bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 2 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig: Zur Herstellung der im Paragraph eins, Ziffer 5 bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des Paragraph 2, folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:

  1. 1.Ziffer einsmechanische Extraktionsverfahren;
  2. 2.Ziffer 2die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers (“in-line”-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 5 lit. a und b entsprechen;die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers (“in-line”-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a und b entsprechen;
  3. 3.Ziffer 3bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
  4. 4.Ziffer 4pektolytische Enzyme;
  5. 5.Ziffer 5proteolytische Enzyme;
  6. 6.Ziffer 6amylolytische Enzyme;
  7. 7.Ziffer 7Speisegelatine;
  8. 8.Ziffer 8Tannine;
  9. 9.Ziffer 9Bentonite;
  10. 10.Ziffer 10Kieselsol;
  11. 11.Ziffer 11Kohle;
  12. 12.Ziffer 12chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen;
  13. 13.Ziffer 13chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.
  14. (1)Absatz einsWird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der Sachbezeichnung anzugeben.
  15. (2)Absatz 2Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 3, muss die Sachbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß Paragraph 3,, muss die Sachbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.
  16. (3)Absatz 3Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013
§ 6.Paragraph 6,

Zur Herstellung der im § 1 Z 5 bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 2 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig: Zur Herstellung der im Paragraph eins, Ziffer 5 bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des Paragraph 2, folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:

  1. 1.Ziffer einsmechanische Extraktionsverfahren;
  2. 2.Ziffer 2die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers (“in-line”-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 5 lit. a und b entsprechen;die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers (“in-line”-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a und b entsprechen;
  3. 3.Ziffer 3bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
  4. 4.Ziffer 4pektolytische Enzyme;
  5. 5.Ziffer 5proteolytische Enzyme;
  6. 6.Ziffer 6amylolytische Enzyme;
  7. 7.Ziffer 7Speisegelatine;
  8. 8.Ziffer 8Tannine;
  9. 9.Ziffer 9Bentonite;
  10. 10.Ziffer 10Kieselsol;
  11. 11.Ziffer 11Kohle;
  12. 12.Ziffer 12chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen;
  13. 13.Ziffer 13chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.
  14. (1)Absatz einsWird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der Sachbezeichnung anzugeben.
  15. (2)Absatz 2Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 3, muss die Sachbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß Paragraph 3,, muss die Sachbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.
  16. (3)Absatz 3Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

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