§ 6 FSV

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999

Zur Herstellung(1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes “Frucht” in der imSachbezeichnung anzugeben.

(2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 1 Z 5 § 3bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet, muss die Sachbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des § 2 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.

1.

mechanische Extraktionsverfahren;

2.

die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers (“in-line”-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 5 lit. a und b entsprechen;

3.

bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;

4.

pektolytische Enzyme;

5.

proteolytische Enzyme;

6.

amylolytische Enzyme;

7.

Speisegelatine;

8.

Tannine;

9.

Bentonite;

10.

Kieselsol;

11.

Kohle;

12.

chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen;

13.

chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.

(3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung “Mehrfrucht” oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013

Zur Herstellung(1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes “Frucht” in der imSachbezeichnung anzugeben.

(2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 1 Z 5 § 3bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet, muss die Sachbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des § 2 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.

1.

mechanische Extraktionsverfahren;

2.

die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers (“in-line”-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 5 lit. a und b entsprechen;

3.

bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;

4.

pektolytische Enzyme;

5.

proteolytische Enzyme;

6.

amylolytische Enzyme;

7.

Speisegelatine;

8.

Tannine;

9.

Bentonite;

10.

Kieselsol;

11.

Kohle;

12.

chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen;

13.

chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.

(3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung “Mehrfrucht” oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

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