§ 121 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 121. (1) Die Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.

(2) Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsangehörigen zu bestimmen, die für die Durchführung zuständig und verantwortlich sind. Mit Genehmigung der Berghauptmannschaft dürfen solche Prüfungen auch andere geeignete Personen, die nicht Angehörige des Betriebes sind, vornehmen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 121. (1) Die Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.

(2) Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsangehörigen zu bestimmen, die für die Durchführung zuständig und verantwortlich sind. Mit Genehmigung der Berghauptmannschaft dürfen solche Prüfungen auch andere geeignete Personen, die nicht Angehörige des Betriebes sind, vornehmen.

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