§ 33 BVV 2013 Erfassung der unbeweglichen Sachen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
  3. (3)Absatz 3Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsWert gemäß § 34,Wert gemäß Paragraph 34,,
    2. 2.Ziffer 2Buchungsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Aktivierungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Art des Zugangs,
    5. 5.Ziffer 5Anlagenkennzahl (AKZ),
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
    7. 7.Ziffer 7Nutzungsdauer,
    8. 8.Ziffer 8eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Gesamtfläche,
    10. 10.Ziffer 10gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,
    11. 11.Ziffer 11Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,
    12. 12.Ziffer 12Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
    13. 13.Ziffer 13bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,
    14. 14.Ziffer 14bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
    15. 15.Ziffer 15bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
  3. (3)Absatz 3Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsWert gemäß § 34,Wert gemäß Paragraph 34,,
    2. 2.Ziffer 2Buchungsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Aktivierungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Art des Zugangs,
    5. 5.Ziffer 5Anlagenkennzahl (AKZ),
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
    7. 7.Ziffer 7Nutzungsdauer,
    8. 8.Ziffer 8eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Gesamtfläche,
    10. 10.Ziffer 10gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,
    11. 11.Ziffer 11Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,
    12. 12.Ziffer 12Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
    13. 13.Ziffer 13bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,
    14. 14.Ziffer 14bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
    15. 15.Ziffer 15bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung