§ 28 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und

2.

den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:

1.

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2.

den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.

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