§ 1 BVV 2013 Gegenstand

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,
    2. 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen
      1. a)Litera azur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,
      2. b)Litera bzur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,
      3. c)Litera czur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,
      4. d)Litera dzur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und
      5. e)Litera ezu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,
    2. 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen
      1. a)Litera azur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,
      2. b)Litera bzur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,
      3. c)Litera czur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,
      4. d)Litera dzur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und
      5. e)Litera ezu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.

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