§ 1 BVV 2013 Gegenstand

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält

1.

allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,

2.

nähere Bestimmungen

a)

zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,

b)

zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,

c)

zur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,

d)

zur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und

e)

zu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie

3.

Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück

(2) Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält

1.

allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,

2.

nähere Bestimmungen

a)

zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,

b)

zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,

c)

zur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,

d)

zur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und

e)

zu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie

3.

Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück

(2) Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.

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