§ 18 BVV 2013 Begriff und Einteilung der Vorräte

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1. Ziffer einsBaustoffe,
    2. 2.Ziffer 2Rohstoffe,
    3. 3.Ziffer 3Betriebsstoffe,
    4. 4.Ziffer 4Hilfsstoffe,
    5. 5.Ziffer 5fertige Erzeugnisse,
    6. 6.Ziffer 6unfertige Erzeugnisse,
    7. 7.Ziffer 7für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
    8. 8.Ziffer 8Handelswaren,
    9. 9.Ziffer 9Ersatzteile,
    10. 10.Ziffer 10Lebensmittel oder
    11. 11.Ziffer 11Futtermittel.
  2. (2)Absatz 2Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
    1. 1.Ziffer einsaus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
    2. 2.Ziffer 2im Miteigentum des Bundes stehen.
  3. (3)Absatz 3Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
  4. (4)Absatz 4In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1. Ziffer einsBaustoffe,
    2. 2.Ziffer 2Rohstoffe,
    3. 3.Ziffer 3Betriebsstoffe,
    4. 4.Ziffer 4Hilfsstoffe,
    5. 5.Ziffer 5fertige Erzeugnisse,
    6. 6.Ziffer 6unfertige Erzeugnisse,
    7. 7.Ziffer 7für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
    8. 8.Ziffer 8Handelswaren,
    9. 9.Ziffer 9Ersatzteile,
    10. 10.Ziffer 10Lebensmittel oder
    11. 11.Ziffer 11Futtermittel.
  2. (2)Absatz 2Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
    1. 1.Ziffer einsaus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
    2. 2.Ziffer 2im Miteigentum des Bundes stehen.
  3. (3)Absatz 3Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
  4. (4)Absatz 4In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.

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