§ 134 BPVS Elektrische Anlagen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen unterzogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen unterzogen werden.

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